Allgemeine Shootingbedingungen

1. Allgemeines

(1) Digitale Bilddaten werden im JPEG-Format in hoher Auflösung geliefert. Die Lieferung von Digitalen Negativen (RAWs) ist ausgeschlossen.

(2) Alle Fotos werden grundlegend auf Farbe, Kontrast, Helligkeit, Schärfe und Bildausschnitt optimiert. Wesentlich störende Elemente werden in Adobe Photoshop entfernt. Es liegt im Ermessen der Fotografin, welche Elemente entfernt werden.

(3) Um die Arbeit der Fotografin zu gewährleisten, ist während der Begleitung von Veranstaltungen das Fotografieren durch Mitbewerber nicht zulässig. Das Fotografieren durch die Gäste des Kunden ist nach Möglichkeit zu minimieren.

(4) Der Fotografin ist ab einem Zeitaufwand von 5 Stunden angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.

2. Honorar, Zahlung, Eigentumsvorbehalt

(1) Mit der Buchung der Leistung wird eine Anzahlung i.H.v. 50% des Gesamtbetrags innerhalb von 7 Tagen in bar oder per Überweisung fällig. Diese Anzahlung wird bei durch den Kunden verschuldetem Nichtzustandekommen des Auftrags als Ausfallhonorar einbehalten.

(2) Kann eine Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, attestierte Krankheit o.ä.) nicht durchgeführt werden, verzichtet die Fotografin auf das Einverlangen der vereinbarten Kosten.

(3) Ist es der Fotografin aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, attestierte Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb der vereinbarten Zeit zu liefern, verzichtet der Kunde auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf die Fotografin. Diese bemüht sich in diesem Fall jedoch dringend, einen gleichwertigen Ersatzfotografen zu stellen.

(4) Die Nutzungsrechte für die gelieferten Bilder und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z.B. Fotobuch) gehen erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars an den Kunden über.

(5) Wird die festgelegte Endzeit am Tag der Veranstaltung durch den Kunden um mehr als 15 Minuten verlängert, fällt ein Überstundenhonorar von 70€ pro angefangene halbe Stunde an, die die Fotografin zusätzlich vor Ort ist.

3. Urheberrecht, Nutzungsrechte

(1) Das alleinige Urheberrecht liegt bei der Fotografin.

(2) Die Fotografin darf, bis auf Widerruf, die entstandenen Lichtbilder für ihre Eigenwerbung verwenden. Dies umfasst z.B. die Veröffentlichung auf der Website, dem Blog oder der Social-Media-Seite der Fotografin. Der Kunde hat die Pflicht, alle anwesenden Gäste über die Möglichkeit einer Veröffentlichung zu unterrichten und deren Einverständnis einzuholen. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde. Im Falle eines Verzichts der Fotografin auf die Nutzung der Lichtbilder für ihre Eigenwerbung fällt ein zusätzliches Honorar an.

(3) Der Kunde darf die Fotos ohne zeitliche Beschränkung in unveränderter Form für private Zwecke verwenden. Dazu zählen z.B. das Ausdrucken, Erstellen von Alben und Fotogeschenken, Veröffentlichung auf privaten Websites und Online-Profilen. Das Veröffentlichen von veränderten Fotos durch den Kunden oder Dritte ist ausgeschlossen.

(4) Für die Nutzung für gewerbliche Zwecke durch den Kunden oder Dritte ist eine zusätzliche Vereinbarung notwendig. Die Fotografin berechnet für den gewerblichen Gebrauch der Lichtbilder ein zusätzliches Honorar.

(5) Der Verkauf der Lichtbilder an Dritte ist ausgeschlossen.

4. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Shootingbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss oder Buchung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Shootingbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Shootingbedingungen als lückenhaft erweisen.